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Justizmitteilung: Guetersloher scheitern mit Karussellbeschwerde vor dem Weihnachtsmann NRW

Justizmitteilung: Gütersloher scheitern mit Karussellbeschwerde vor dem #Weihnachtsmann #NRW

#Gütersloh, 24. Dezember 2025

Der 2. Senat des Weihnachtsmanns NRW hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2025 die #Karussellbeschwerde mehrerer Gütersloher zurückgewiesen.

Die #Beschwerdeführer hatten geltendgemacht, der #Weihnachtsmarkt in Gütersloh verstoße gegen § 23, Abs. 2, Nr. 4, des #Kinderkarussellvorhandenseinsgesetzes (»KikaVoseiG«), da auf dem #Markt kein #Kinderkarussell betrieben werde. Dies stelle insbesondere für Familien mit jüngeren Kindern eine unzumutbare emotionale Belastung dar.

Der Weihnachtsmann #NRW folgte dieser Auffassung nicht.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein #Weihnachtsmarkt auch ohne Karussell grundsätzlich geeignet sei, #vorweihnachtliche #Stimmung zu erzeugen. Ein #Anspruch auf #Drehbewegung bestehe weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften noch aus dem allgemeinen Gefühl von Kindheitserinnerung.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits durch #Bratwurst, #Glühwein und #diffuse #Lichterketten hinreichend beschenkt worden seien. Ein weitergehender Anspruch auf #Freude lasse sich daraus nicht ableiten.

Der #Senat wies ergänzend darauf hin, dass das Fehlen eines Karussells zwar bedauerlich, aber kein #Verfahrensmangel sei. Auch frühere Generationen hätten Weihnachten überstanden, ohne sich dauerhaft im #Kreis zu drehen.

Die Entscheidung ist endgültig. Weitere #Rechtsmittel – insbesondere #Anträge an das Christkind, Knecht #Ruprecht oder den #Nikolaus – sind nicht gegeben (Az. 3 28 GTM 27718).

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